Ratgeber

Das Coaching-Urteil

Gefährdete Existenzen

Ihre Selbstständigkeit als Coach oder Berater ist bedroht! Denn am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Online-Coachingverträge nichtig sein können (Az. III ZR 109/24), sofern der Anbieter nicht über eine staatliche Zulassung verfügt. Dies ist ein Grundsatzurteil und bindend.

Ihre Kunden – gleich ob Privatpersonen oder Unternehmen – können bereits jetzt sämtliche Coaching-Kosten der letzten drei Jahre zurückfordern. Zudem benötigen Sie für Ihre geplanten Coaching-Angebote eine Kursnummer. Sie als Coach oder Mentor müssen bei der ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) didaktisch und methodisch nachvollziehbar strukturieren und begründen, warum Ihr Programm sinnvoll ist. Tun Sie das nicht, drohen Abmahnungen.

Kunden fordern bereits Geld zurück. Die Lawine wurde losgetreten.

 

Wer von dem Coaching-Urteil betroffen ist

Von dem Coaching-Urteil sind Sie betroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie haben bisher Kurse angeboten, aber ohne ZFU-Zertifikat.
  2. Sie planen ein Online-Coaching. Dieses ist durch eine räumliche Trennung gekennzeichnet, die überwiegend vorherrschen muss. Dies ist bei reinen Online-Angeboten, z.B. mittels Zoom oder Teams, gegeben.
  3. Sie müssen ein Coaching oder Mentoring gegen Entgelt anbieten.
  4. Wissensvermittlung muss strukturiert Dies trifft dann zu, wenn Sie in Ihrem Coaching eine Methode einsetzen, wobei es keine Rolle spielt, ob diese aus Lehrbüchern stammt oder Sie diese selbst entwickelt haben. Sollte Ihr Coaching-Angebot ein Ziel verfolgen oder sollten Sie mit einem Ziel werben, ist davon auszugehen, dass Sie zur Zielerreichung geplant vorgehen.
  5. Eine Lernerfolgskontrolle muss gegeben sein. Durch strukturiertes Feedback, auch durch Fragerunden, ist dieser Aspekt häufig erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn gewisse Tätigkeiten von anderen Coaches übernommen werden. Es ist noch nicht klar, wie eng der Begriff der Lernerfolgskontrolle ausgelegt werden wird. Schaffen Sie Zugangsvoraussetzungen zu Kursen oder Programme – oder einzelne Veranstaltungen sind nur in der von Ihnen festgelegten Reihenfolge besuchbar – kann dies als System mit Lernerfolgskontrolle ausgelegt werden.

Wenn alle fünf Aspekte auf Sie zutreffen, benötigen Sie für Ihr Angebot zwingend ein ZFU-Zertifikat. Vielleicht mögen Sie nun denken: Betrifft mich nicht, weil ich den Lernerfolg nicht kontrolliere usw. Doch dies ist zu kurz gedacht, wie im Folgenden erklärt wird.

Ratlos vor Computer

Die Sprache des Coachings

Der Coaching-Markt hat seine eigene Sprache. Fähigkeiten werden als „Skills“ bezeichnet, die innere Haltung als „Mindset“ usw. Das Coaching-Urteil macht unmissverständlich klar, dass nicht die Ausdrucksweise zählt, sondern der Inhalt. Beispielsweise ist die Bezeichnung „digitale Ferndiagnose“ nur eine Umschreibung für Fernunterricht; die Bezeichnung „neues Mindset (erhalten)“ eine Umschreibung für Persönlichkeitsentwicklung durch Wissensvermittlung. Eine bloße Teilnahmebescheinigung kommt damit einem Zertifikat gleich; das Gericht engt den Gestaltungsspielraum stark ein. Begriffe können damit nicht mehr verschleiern, es zählt der eigentliche Inhalt.

Es gilt als sicher, dass vor diesem Hintergrund die Lernkontrolle eng ausgelegt werden wird. Wenn Sie beispielsweise im Rahmen Ihres Selbstfindungskurses den Teilnehmern mit auf den Weg geben: „Achten Sie auf Ihre Worte.“, so ist dies nichts anderes als eine Selbstlernkontrolle. Wenn Ihre Teilnehmer in der nächsten Sitzung im Stuhl-, Sitz- oder Meditationskreis dann auf die Erfahrungen eingehen, ist ganz sicher der Aspekt der Lernkontrolle erfüllt.

Der Begriff „Ausbildung“ wird hinsichtlich der Lernkontrolle ziemlich sicher keinen Gestaltungsspielraum zulassen. Abgesehen davon, dass Sie Ihren Teilnehmern am Ende wohl ein Schriftstück (Zertifikat, Teilnahmebescheinigung) aushändigen, ist der Ausbildungsbegriff per definitionem eher schulisch zu verorten und mit Lernkontrollen verbunden. Somit müssten Ihre Ausbildungskurse als Unterricht ganz sicher ZFU-lizenziert sein.

 

Die Struktur Ihres Coaching-Angebots

Gerade weil Slogans wie „mehr Lebensqualität durch Achtsamkeit“, „Selbstfindung durch Selbstliebe“ oder vergleichbare Aussagen im Coaching-Markt üblich sind, wird hier zugleich eine Struktur deutlich. Die Aussage „Selbstfindung durch mehr Selbstliebe“ klingt zwar im ersten Augenblick banal. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch deutlich, dass es sich um Ziel (Selbstfindung) durch eine Methode (mehr Selbstliebe) handelt. Damit ist auch hier von einem strukturierten Vorgehen im Sinne der ZFU-Prüfkriterien auszugehen.

Strukturiert sind selbst Einzelangebote, sofern sie modular aufgebaut sind. Sollten Sie Videos erstellt haben und Ihren Teilnehmern Zugang dazu gewähren, zählt auch dies zu einer erschaffenen Struktur. Neben dieser Struktur ist bei Videos zugleich der Aspekt der Asynchronität erfüllt.

 

Die räumliche Trennung (Synchronität)

Für Online-Coachings ist es typisch, dass diese per Videoübertragung stattfinden. Dabei sind alle gleichzeitig zugeschaltet. Das Gericht stellt klar, dass eine räumliche Trennung dann zu verneinen ist. Dieser Vorteil erlischt jedoch, wenn Aufnahmen angefertigt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt angesehen werden können. Neben Aufnahmen zählt auch die Bereitstellung von Lehrvideos zur räumlichen Trennung. Können Inhalte also asynchron, d.h. zeitversetzt, konsumiert werden, ist dieser Aspekt auf jeden Fall erfüllt. Allein die Möglichkeit ist zur Erfüllung dieses Kriteriums ausreichend. Auch die Bearbeitung von Aufgaben untergräbt die Synchronität, weil sie asynchron ist.

Asynchronität betrifft z. B. Folgendes:

  • Aufzeichnungen von Meetings werden bereitgestellt,
  • Lehrvideos stehen zur Verfügung,
  • Aufgaben oder Übungen zwischen den Live-Terminen sind zu bearbeiten.

Damit fällt nicht nur die zeitliche Trennung von Geschehen und Abruf unter diesen Aspekt, sondern auch das Verhältnis von Live-Calls und Selbstlernphasen. Denn synchrone und asynchrone Zeiten werden miteinander verrechnet. Sie müssen im Streitfall nachweisen, dass der synchrone Teil überwogen hat. Die ZFU prüft nicht die Minuten, sondern inhaltlich, d. h. qualitativ, womit auch nicht-schriftliche „Hausaufgaben“ als asynchroner Lernanteil gewertet werden.

In einem Streitfall könnte es beispielsweise darum gehen, dass Sie in einem 90-Minuten-Videokurs (synchron) den Teilnehmern raten: „Achten Sie bis zu unserem nächsten Meeting auf Ihre Worte!“ Damit liegt eine Struktur vor, zugleich eine Lernerfolgskontrolle. Da das nächste Meeting sicher nicht 89 Minuten später stattfinden wird, sondern einige Tage später, überwiegt auch der asynchrone Teil. Ihr Online-Kurs wäre ZFU-zulassungspflichtig – selbst wenn Sie keine Lernmaterialien, Aufgaben oder Mitschnitte zur Verfügung stellen.

Zertifikat im Internet

Die Konsequenzen für Sie als Coach

Seit dem wegweisenden Urteil Az. III ZR 109/24, das am 14.07.2025 veröffentlicht wurde, ist es für Selbständige nicht mehr möglich, Coachings in Eigenregie, d.h. ohne staatliche Prüfung, anzubieten. Schließen Sie dennoch Verträge, können diese wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Sie benötigen ein ZFU-Zertifikat. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland oder anderswo ansässig sind. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten.

Sie müssen Ihr geplantes Coachingangebot von der ZFU zertifizieren lassen. Zertifizieren heißt genehmigen. Genehmigen bedeutet, dass Sie einen Antrag schreiben müssen, in dem Sie Ihr Coaching oder Mentoring begründen. Dieser Antrag wird von der ZFU inhaltlich geprüft. Der Antrag kann also abgelehnt werden. Die Prüfung ist kostenpflichtig (zum ZFU-Gebührenrechner).

Damit ist jede Antragstellung, rein formal betrachtet, auch ein Risiko. Insbesondere jetzt, unmittelbar nach dem Urteil, lässt sich nicht vollends abschätzen, welche Lehrmethoden die ZFU zulassen wird und welche Ziele und Inhalte überhaupt genehmigt werden. Weitere schwierige Herausforderungen ergeben sich, wenn man bedenkt, dass Sie Ihren Kurs bewerben müssen und frühzeitig die Rechtssicherheit haben wollen, dass das Angebot überhaupt stattfinden darf.

Sollten Sie weiterhin Coaching oder Mentoring anbieten und so tun, als wäre alles beim Alten, ist dies die gefährlichste Entscheidung. Denn nichtsdestotrotz gilt: Eine fehlende ZFU-Zulassung macht Verträge nichtig. Dies regelt das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG; § 7), womit Sie sich der Gefahr von Rückforderungen aussetzen. Der Zertifizierungsprozess lässt sich nicht umgehen. Tun Sie dies trotzdem, drohen Bußgelder bis zu 10.000 € (lt. § 21 FernUSG).

Beachten Sie, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer sowie Selbstständige. Auch Verträge mit ihnen können unwirksam sein. Kunden können bereits entrichtete Coaching- und Kursgebühren vollständig zurückfordern (§ 812 BGB)

Wettbewerbsabmahnungen, begründet durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können bei ungenehmigten, ZFU-pflichtigen Online-Angeboten zusätzlich ins Haus flattern. Überall drohen Reputationsverluste.

 

Wie Coaching- oder Mentoring-Angebote bewerben?

Da der eigentliche Inhalt zählt und die ZFU nun Ihre Coaching-Angebote prüft bzw. den Coaching-Markt überwacht, stellt sich die Frage, wie Sie Ihre interaktiven Internetauftritte überhaupt noch rechtssicher bewerben können.

zfu-zertifikat.de bietet zwar keine Rechtsberatung, doch selbst diese würde nichts an der Tatsache ändern, dass die ZFU Ihr geplantes Online-Angebot fachlich prüfen wird. Es geht also nicht primär um juristische, sondern um pädagogische Aspekte, die Sie bei der ZFU begründen müssen. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Coaching- und Mentoring-Zukunft sich derzeit in einer großen Nebelwolke befindet. Ihre Zukunft ist gefährdet! Klar bleibt jedoch: Je besser Sie Ihr Coaching-Angebot begründen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieses von der ZFU genehmigt wird.

 

Abmahnungen als Geschäftsmodell

Seit jeher existiert neben ziemlich jedem Markt ein Abmahnmarkt:

  • „Der hat heimlich Musik runtergeladen!“, hieß es schon bei Napster oder in den 2000er-Jahren bei Kazaa.
  • „Der verkauft viel, aber ist Privatverkäufer!“, wird seit jeher bei ebay & Co. abgemahnt.
  • „Der guckt heimlich Netflix etc.!“ erhalten Schwarzseher als Abmahnung.
  • „Der hat kein Impressum angegeben!“ wird bei Homepages abgemahnt.
  • „Der bietet Online-Kurse an, hat aber kein ZFU-Zertifikat!“ wird der neue Abmahnmarkt.

Zwar haben Gerichte bereits entschieden, dass bei Abmahnungen ein berechtigtes Interesse des Abmahnenden vorherrschen muss. Es ist also für x-beliebige Leute nicht möglich, andere x-beliebige Leute abzumahnen. Das berechtigte Abmahninteresse rechtfertigt nur die persönliche Betroffenheit: Der Abmahner musste Kunde oder Mitbewerber sein.

Rechnen Sie damit, dass Sie bei einem Weiter-so ohne ZFU-Zertifikat von enttäuschten Kunden oder von Ihren Mitbewerbern abgemahnt werden. Dabei ist wahrscheinlich, dass es große Agenturen geben wird, die eigene Coaching-Programme anbieten und Konkurrenz rigoros abmahnen lassen. Wie bei faktisch jeder Abmahnung wird das Standardargument des unlauteren Wettbewerbs ziehen: „Der verhält sich wettbewerbswidrig und ich habe dadurch Nachteile!“

 

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