Die ZFU-Zulassung: Chronologie einer Coaching-Zeitenwende
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Wichtige Neuigkeiten zur ZFU-Pflicht
Stand: 02.08.2026
2026
Juni 2026
- Die ZFU weist Veranstaltende aktuell auf die Einführung des „Widerrufsbuttons“ ab dem 19.06.2026 hin. Bei online geschlossenen Verbraucher-Verträgen soll eine gut sichtbare, ständig verfügbare und leicht zugängliche Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Reine B2B-Verträge sind zwar ausgenommen; die ZFU empfiehlt wegen möglicher Verbraucher:innen bei Bildungsangeboten dennoch, eine Widerrufsfunktion grundsätzlich vorzusehen. Unklare oder verwirrende elektronische Widerrufsfunktionen sollen beanstandet werden. (zur PDF auf der Seite der ZFU)
Januar 2026
- Der Wunsch nach der Abschaffung des FernUSG wird immer lauter. Kritisiert wird nach wie vor, dass das FernUSG nicht mehr zeitgemäß sei. BDVT e.V., DVCT e.V., GSA und FWW e.V. haben eine Petition gestartet (siehe hier).
2025
Dezember 2025
- Derzeit steht die ZFU-Zulassung an einem Scheideweg zwischen strenger Rechtsprechung und politischem Reformdruck. Es bleibt unklar, wie sich die Lage entwickeln wird. Sicher ist jedoch: Gegenwärtig gilt das FernUSG sowie die ZFU-Zulassungspflicht. ZFU-zulassungspflichtige Programme sollten also entsprechend bei der ZFU angemeldet werden. zfu-zertifikat.de als unabhängige Privatberatung unterstützt Sie weiterhin bei der Lehrgangsplanung und formuliert diese für Sie.
November 2025
- Das FernUSG soll abgeschafft werden. So lautet die Forderung des Nationalen Normenkontrollrats (hier und Positionspapier hier). Wenige Tage später fand sich eine Gegenposition hier.
- Stimmen, dass das aus den 1970er-Jahren stammende FernUSG nicht mehr zeitgemäß sei, werden immer lauter (siehe hier). Online-Unterricht sei Bestandteil der heutigen Zeit, insbesondere nach der Pandemie. Viele Existenzen basieren auf diesem Konzept, was Neuregelungen erforderlich mache.
- Das Magazin The European berichtet über die ZFU-Pflicht für Online-Kurse. In dem Artikel finden sich jedoch inhaltlich unzutreffende Aussagen. Dort heißt es etwa: „Die ZFU prüft keine Inhalte. Sie stellt keineswegs fest, ob ein Coach überhaupt fachlich qualifiziert ist oder ob das vermittelte Wissen einen echten Mehrwert hat.“ Diese Behauptung ist falsch! Die ZFU lässt Lehrgänge nur zu, wenn sie inhaltlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen (§ 12 FernUSG). Dazu werden die Kursunterlagen, Lehrmethoden und Qualifikationen der Lehrkräfte von unabhängigen Gutachtern überprüft.
August 2025 (4)
- Die ZFU schreibt auf ihrer Startseite: „Aktuell: Wir suchen Gutachter*innen!“ [Anm. steht heute nicht mehr dort] was darauf schließen lässt, dass selbst die Behörde auf die neue Lage nicht ausreichend vorbereitet zu sein scheint. Weiterhin sind auf der ZFU-Startseite die vier Hauptaspekte des Coaching-Urteils zu lesen: 1. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, § 1 Abs. 1 FernUSG; 2. Überwiegend räumliche Trennung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG; 3. Lernerfolgskontrolle, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG; 4. Anwendung auch auf Verträge mit Unternehmern.
August 2025 (3)
Weitere Medien berichten über die Neuregelung im Coaching-Markt, teils reißerisch. Zudem werden immer mehr Quellen auffindbar, die Kunden die Rückforderung von Coaching-Kosten empfehlen (Auswahl):
- www.anwalt.de: „Die ‚Coaching-Falle‘ Teil 41: BGH verschärft die Spielregeln – Coaching-Verträge oft nichtig nach FernUSG“
- www.anwalt.de: „BGH: Coaching-Vetrag ohne Zulassung nach dem FernunterrichtsG nichtig – Rückforderungsansprüche der Verbraucher möglich“
- www.capital.de: „Urteil schiebt Online-Abzocke mit Coachings einen Riegel vor“
- www.dr-stoll-kollegen.de: „Online-Coaching rechtswidrig? BGH erklärt Verträge ohne Zulassung für unwirksam“
- www.rechtsanwalt.com: [u.a.] „Große Rückhol-Chance – aber sauber prüfen!“
- www.wbs.legal: „Coaching Vertrag sofort kündigen! Jetzt Geld zurück fordern!“
August 2025 (2)
Auf einigen Plattformen erscheinen Hinweise für Coaches, sie sollen ihre Angebote vorsichtiger bewerben oder gar anwaltlich prüfen lassen.
- www.martina-fuchs.com [28.08.2025]
- www.zfu-zertifikat.de [28.08.2025]
Auch Anwälte raten vermehrt zur Prüfung von Online-Angeboten (Auswahl):
- www.clience.legal [28.08.2025]
- www.ra-plutte.de [28.08.2025]
- www.wbs.legal [28.08.2025]
August 2025 (1)
Der Brandbrief von digistore24 wird 4.000 Mal unterzeichnet, auf einschlägigen Foren wie LinkedIn wird darüber diskutiert und der Brandbrief geteilt. Es mehren sich auf Facebook hingegen die Stimmen, dass der Brief zu lang, zu wenig konkret und KI-erzeugt sei. Im Wesentlichen werden Coaches, Trainer und Mentoren davon überrumpelt, dass plötzlich schulische Standards im Coaching gelten sollen.
Juli 2025
- Die ZFU sei derzeit überlastet, wie anwalt.de mitteilt.
- digistore24 veröffentlicht einen Brandbrief „in größter Sorge“ und bemängelt, dass das zugrunde liegende Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) von 1976 aus einer „analogen Vergangenheit“ stamme, „realitätsfern“ sowie „innovationsfeindlich“ sei, und mahnt davor, dass „zahlreiche Anbieter vom deutschen Markt gedrängt“ werden und fordert „pragmatische Lösungen zu erörtern“.
Relevante Gerichtsurteile
Stand: 02.08.2026
Allgemeiner Hinweis: Urteile der unteren Instanzen können meist angefochten werden. Endgültig ist eine Entscheidung erst mit Rechtskraft (kein zulässiges oder fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel mehr). Höchstrichterliche Urteile (z.B. des BGH) beenden das ordentliche Rechtsmittelverfahren; außerordentliche Rechtsbehelfe (z.B. Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde) bleiben in Ausnahmefällen möglich.
2026
20.07.2026
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in einem Zuständigkeitsstreit erneut mit der Einordnung eines Coachingvertrags nach dem FernUSG beschäftigt (Az. 102 AR 102/26 e). Gegenstand der Entscheidung war insbesondere der ausschließliche Gerichtsstand für Fernunterrichtsverträge nach § 26 FernUSG.
Das Gericht stellt klar, dass ältere Entscheidungen, nach denen eine bloße Möglichkeit zum Stellen von Rückfragen nicht als Lernerfolgskontrolle ausreiche, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt beziehungsweise jedenfalls neu zu bewerten sind. Nach der inzwischen gefestigten BGH-Rechtsprechung kann bereits ein vertraglicher Anspruch des Teilnehmenden, durch fachliche Rückfragen das Verständnis des vermittelten Stoffes überprüfen zu lassen, als Überwachung des Lernerfolgs ausreichen.
Das BayObLG bestätigt außerdem, dass das FernUSG unabhängig davon anwendbar sein kann, ob Teilnehmende den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer schließen. Ob ein Coaching- oder Mentoringvertrag tatsächlich unter das FernUSG fällt, ist anhand des konkret vereinbarten Leistungsspektrums zu beurteilen. Siehe hier.
30.06.2026
Das Landgericht Köln hat nach einem anwaltlichen Prozessbericht einen Anbieter zur Rückzahlung von 24.000 Euro verurteilt (Az. 18 O 11/25). Das Gericht soll das Online-Coaching als zulassungspflichtigen Fernunterricht und den Vertrag wegen der fehlenden Zulassung als nichtig eingeordnet haben. Eine belastbare Einordnung der Entscheidungsgründe setzt die Veröffentlichung des vollständigen Urteils voraus. Siehe hier.
07.05.2026
Der BGH hat erneut zu einem „Business Class Mentoring“ entschieden (Az. III ZR 142/25). Die Sache wurde an das OLG Dresden zurückverwiesen. Wichtig ist vor allem: Eine bloße physische Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem genügt nicht zwangsläufig für „räumliche Trennung“ im Sinne des FernUSG. Entscheidend bleibt, ob die Wissensvermittlung synchron oder asynchron erfolgt und welches Gewicht die jeweiligen Bestandteile – etwa Erklärvideos, Skripte, Workbooks, Videokonferenzen und 1:1-Calls – im konkreten Programm haben. Siehe hier.
12.02.2026
Der BGH hat in einem Versäumnisurteil (Az. III ZR 73/25) die Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle weiter konkretisiert. Individuelle Prüfungsaufgaben sind nicht erforderlich; ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht zu Kursinhalten kann ausreichen, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG anzunehmen. Außerdem bestätigt der BGH erneut, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer erfassen kann. Siehe hier.
05.02.2026
Der BGH hat mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. III ZR 137/25) die „räumliche Trennung“ beim Online-Unterricht eingeschränkt ausgelegt. Fernunterricht liegt insoweit nicht schon deshalb vor, weil Lehrende und Lernende an verschiedenen Orten sind. Bei bidirektionaler synchroner Kommunikation – also einem Echtzeit-Austausch ähnlich wie im Präsenzunterricht – kann das Merkmal der räumlichen Trennung fehlen. Maßgeblich bleibt die konkrete vertragliche Ausgestaltung. Siehe hier.
Ebenfalls am 05.02.2026 hat der BGH im Verfahren III ZR 74/25 keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zulassungserfordernisses nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsfolge nach § 7 Abs. 1 FernUSG erkennen lassen.
Die Hoffnung, die ZFU-Zulassungspflicht über verfassungsrechtliche Argumente zu kippen, hat dadurch deutlich weniger Gewicht.
Siehe hier.
20.01.2026
Die Kundin eines Online-Coaching-Programms verlangte vor dem OLG Celle (Beschl. v. 09.07.2025 – 24 U 12/25) die Rückzahlung der Vergütung für zwei Programme, blieb damit aber erfolglos. Das Gericht stufte das konkrete Coaching nicht als Fernunterricht i.S.d. FernUSG ein und hielt zudem den erst nach über einem Jahr erklärten Widerruf wegen Ablaufs der gesetzlichen Höchstfrist für unwirksam. Siehe hier.
15.01.2026
Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2026 (Az. III ZR 80/25) entschieden, dass Business-Coaching- und Mentoring-Angebote nicht abstrakt, sondern anhand des konkret angebotenen Leistungsspektrums zu prüfen sind. Entscheidend ist insbesondere, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf individueller Beratung und Begleitung liegt. Im konkreten Fall wurden die Programme wegen fehlender Zulassung als nichtig eingeordnet; das FernUSG gilt dabei auch gegenüber Unternehmern. Siehe hier.
2025
20.10.2025
Das OLG Hamm hat mit Hinweisbeschluss vom 15.10.2025 (Az. 12 U 63/25) angekündigt, die Berufung eines zur Zahlung von rd. 50.000€ verurteilten Kunden gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. FernUSG greife nur, wenn eine individuelle Lernerfolgskontrolle vertraglich vereinbart sei; reine Erreichbarkeit für Fragen (z.B. „Fragen-Flatrate“, Live-Calls, Sprechstunde) reichten nicht. Das OLG übernimmt die vom BGH (Urteil v. 12.06.2025; Az. III ZR 109/24) betonte weite Auslegung des Begriffs „Lernkontrolle“, verneint sie hier aber aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung (keine Begriffe wie „Studium/Lehrgang“, „Absolventen/Zertifikat“). Maßgeblich seien die Vertragsinhalte. Siehe hier (und hier).
Ergänzung: Ein Hinweisbeschluss (z.B. nach § 522 II ZPO) ist vorläufig. Endgültig wird er erst mit dem anschließenden Zurückweisungsbeschluss oder einem Urteil.
30.09.2025
Eine Person hatte ein Coaching gebucht, erhalten und intensiv genutzt. Danach forderte sie auf Verweis der neuen Rechtslage ihr Geld zurück. Das Amtsgericht Paderborn wies die Klage jedoch ab (Az. 57a C 183/24), weil die Person sonst bei einem anderen Anbieter die Leistung erworben hätte. Die Rückforderung wertete das Gericht als Versuch, einen und „ungerechtfertigten Vorteil“ erhalten zu wollen. Nachzulesen hier und hier.
27.08.2025
Das Umweltbundesamt klagte gegen die CopeCart GmbH erfolgreich. „Mit Bescheid vom 4. Juni 2025 hat es dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbraucher*innen aus Österreich Fernlehrgänge anzubieten, die nicht ordnungsgemäß zugelassen sind.“ Ausführliche Infos hier.
17.08.2025
Das Landgericht München I führt in seinem Urteil (Az. 47 O 12802/24) vom 08.08.2025 aus, dass der Gesetzgeber 1976 durch das FernUSG die anonyme Distanz schützen wollte. Ein Kläger, der Rückforderungen von der Baulig Consulting GmbH verlangte, argumentierte, dass er Zugang zu einem Videolehrgang hatte, es mehrmals wöchentlich Live-Videokonferenzen und einen individuellen 1:1-Austausch (VIP-Support) gab. Das Gericht wies die Klage ab. Mehr dazu hier.
14.07.2025
Das Urteil wird veröffentlicht.
- Download hier – Quelle: www.zfu.de [28.08.2025]
- Download hier – Quelle: www.juris.bundesgerichtshof.de [28.08.2025]
Bekannt ist ab jetzt, dass
- zwischen synchronem und asynchronem Unterricht differenziert wird,
- nicht mehr Bezeichnungen wie „Workshop“ etc. als vage Begriffe zählen, sondern der tatsächliche Inhalt,
- sämtliche Bereiche des Online-Coaching-Marktes betroffen sind, in denen strukturiert Wissen vermittelt wird oder strukturiert Fähigkeiten erlangt werden,
- der Begriff der Lernerfolgskontrolle künftig weit ausgelegt wird, da auch Feedbackrunden und allein die Möglichkeit, Fragen stellen zu können, dazu zählen.
Weiterführende Quellen (Auswahl):
- www.anwalt.de [28.08.2025]
- www.onwalt.de [28.08.2025]
- www.ra-kotz.de [28.08.2025]
12.06.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Online-Angebote von der ZFU genehmigt werden müssen, wenn sie gegen Entgelt, mit räumlicher Trennung, strukturiert und mit Lernerfolgskontrolle angeboten werden (Az. III ZR 109/24).
Es ist ab sofort bekannt, dass der komplette Online-Coaching-Markt betroffen sein wird, da Verträge nichtig sein können. Daraus folgt:
- Kunden können ihre Coaching-Kosten zurückverlangen (unabhängig davon, ob sie zufrieden mit dem Coaching zufrieden waren)
- Wer künftig zulassungspflichtige Online-Kurse ohne ZFU-Zertifikat anbietet, kann abgemahnt werden.
- Bei ZFU-zulassungspflichtigen Angeboten, die nicht angemeldet sind, droht ein Bußgeld.
- Kurse müssen einzeln zertifiziert werden und didaktisch-methodisch begründet sein.
- Die Zertifizierung kostet Geld (zum ZFU-Kostenrechner).
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