Ratgeber

ZFU-Zulassung für Online-Coachings: Wann sie Pflicht ist

Die ZFU-Zulassung als Führerschein für Online-Coachings

In meinen kostenlosen Erstgesprächen höre ich immer wieder:

„Das Genehmigungsverfahren bei der ZFU ist aufwendig, dauert lang und kostet Geld. Ich mache da nicht mit.“ oder „Ich gucke mal, wie meine Online-Kurse so laufen. Ich kann die ja später noch bei der ZFU anmelden.“

Demgegenüber würde niemand ernsthaft sagen:

„Einen Führerschein machen ist aufwendig, dauert lang und kostet Geld. Ich fahre einfach ohne.“ oder „Ich gucke mal, wie viele Leute ich mit meinem Taxi fahren kann. Ich kann den Führerschein ja später noch machen.“

Auf den ersten Blick erscheinen die beiden Beispiele widersprüchlich, weil Online-Coaching mit Verkehrssicherheit verglichen wird, doch das ist zu kurz gegriffen. Entscheidend ist nämlich die Gesetzeslage.

 

Das FernUSG als Regelwerk

Fakt ist, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dazu geschaffen wurde, die Teilnehmer von Online-Unterricht zu schützen. Analog zur Verkehrssicherheit sieht der Gesetzgeber also Kontrollmechanismen vor, um unseriösen Online-Angeboten vorbeugen zu können. Dabei geht es bei den „Unseriösen“ nicht nur um vorsätzliche Abzocke und typischen Betrug. Vielmehr soll der Verbraucher auch dann geschützt werden, wenn ein Online-Coachinganbieter es „gut meint“ oder „nichts Böses im Schilde führt“, aber schlichtweg keine Ahnung hat und viel Geld für ein Online-Coaching nimmt.

Denn in einer Ära, in der viele Menschen von zeitlicher und finanzieller Freiheit schwärmen, liegt es auf der Hand, dass sich der ein oder andere ein zweites Standbein aufbauen möchte oder sogar seine komplette Existenz durch Online-Angebote zu sichern versucht. Es ist allgemein bekannt, dass ausnahmslos jeder, der über einen Internetanschluss verfügt, eigene Inhalte in der Onlinewelt erzeugen kann. Bei derart niedrigschwelligem Zugang liegt sehr wohl die Frage nach einer Qualitätssicherung auf der Hand.

Es lässt sich sogar noch ein Schritt weiter gehen: Zum Autofahren wird ein Führerschein benötigt, beim Lebensmittelverkauf ein Gesundheitszeugnis, selbst zum Angeln benötigt man einen Angelschein. Für die meisten Berufe genügt nicht nur die persönliche Vorbildung und das persönliche Interesse – benötigt werden Zertifikate und Zeugnisse; je nach Metier und Position sogar einen Meistertitel.

Der Vergleich mit dem Führerschein ist also treffend: Der Gesetzgeber will Verbraucher schützen.

 

Ist das FernUSG veraltet?

Immer wieder wird das Argument genannt, das FernUSG – das am 1. Januar 1977 in Kraft trat – sei veraltet. Die damaligen Formen von Online-Unterricht seien nicht mit der heutigen Coachingwelt vergleichbar. Die Beantwortung kommt einer Entwirrung gleich:

  1. Derartige Aussagen sind vermehrt seit dem „Coaching Urteil“ (BGH-Urteil v. 12.06.2025; Az. III ZR 109/24) zu hören. Es entsteht damit der Eindruck, als sei die ZFU-Zulassung etwas Neues. Tatsächlich jedoch war eine ZFU-Zulassung für Online-Unterricht schon seit 1977 dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen des FernUSG vorliegen.
  2. Da das Urteil von 2025 in den Medien präsent war, wurde es insbesondere in Coachingskreisen verstärkt und intensiv – auch kontrovers – diskutiert. Dabei ist es nicht die ZFU als Behörde, die haufenweise Online-Coaches und ‑Mentoren anschreibt und auf fehlende Zulassungen hinweist. Denn genau dies tut die ZFU nicht. Vielmehr sind es enttäuschte Teilnehmer von Onlinekursen, die ihr Geld zurückfordern – u. a. unter Berufung darauf, dass die ZFU-Zulassung fehle. Rückforderungsansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährung; Beginn und Einzelfall sind rechtlich gesondert zu prüfen. In rein praktischer Hinsicht setzt dieses Bewusstsein die Branche unter Druck; genauer gesagt, dass diese Möglichkeit publik geworden ist – also dass Fischers Fritze die Möglichkeit der Kursgebühr-Rückforderung kennt und bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte. Unter diesem Aspekt ist die „FernUSG-veraltet-Debatte“ also nicht zielführend.
  3. Aufgrund der neuen Situation, die sich in praktischer Weise verändert hat, gibt es nun auch immer neue Rechtsprechung. Das Gesetz blieb und bleibt also gleich, es wird nur anders ausgelegt.
  4. Da Live-Meetings, auch Live-Gruppenmeetings, als synchrone Unterrichtsform gelten, wird dies als „zeitgemäße Auslegung“ des FernUSG verstanden. Lediglich, wenn die nicht-synchrone (asynchrone) Vermittlung überwiegt (>50%), wie der spätere Abruf einer Videoaufnahme des Meetings, wird als zulassungspflichtiges Kriterium von der ZFU gewertet. Der BGH hat die Abgrenzung zwischen synchron und asynchron jedoch nicht abschließend entschieden (Stand April 2026).

 

Rechtssicherheit durch ZFU-Zulassung

Eine ZFU-Zulassung erhöht die rechtliche Absicherung erheblich, stärkt das Vertrauen in Ihr Angebot und reduziert das Risiko fernunterrichtsrechtlicher Beanstandungen deutlich.

Das macht die ZFU-Zulassung zu einem Prädikat des gegenseitigen Vertrauens.

zfu-zertifikat.de ist keine Behörde und verfügt nicht über anwalt- bzw. fachanwaltliche Kompetenz. Rechtsberatung ist ausschließlich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.

Chaotischer Unterricht

Lehrgangsplanung als Prüfung

Wenn Sie als Anbieter von Online-Coachings ein nach dem FernUSG zulassungspflichtiges Angebot planen, ist eine Lehrgangsplanung – etwa wie angehende Lehrer sie tätigen müssen – vonnöten. Verstehen Sie dies als Führerscheinprüfung für Ihr geplantes Angebot. Im Rahmen dieser Lehrgangsplanung, die didaktisch-methodischen Regeln folgt, sollten Sie Ziele und Methoden Ihres Angebots transparent darlegen, denn nur dann wird die ZFU als fachliche Prüfstelle Ihr Vorhaben genehmigen.

Es liegt auf der Hand, dass Sie sich darum vor der Vermarktung kümmern müssen.

 

Mogeln bei der ZFU-Antragstellung

Ein Schummeln ist während der Prüfung, d. h. im Rahmen der Lehrgangsplanung, kaum möglich. Denn Sie müssen sämtliche Unterlagen zu Ihrem Online-Kurs bei der ZFU einreichen. Darunter fällt nicht nur die Lehrgangsplanung, sondern auch ergänzendes Material (Videos, Arbeitsblätter, Quizze etc.) und Zeugnisse bzw. Ihre Fachkompetenz und die der Coaches für Ihr Angebot. Auch werden Ihre Verträge geprüft, um Verbraucher zu schützen.

Sobald Sie Ihren Antrag bei der ZFU einreichen, erhalten Sie einen Zugang zu einer Cloud und sollten zeitnah (innerhalb weniger Tage!) sämtliche Unterlagen hochladen.

 

Mogeln bei der Durchführung online

Natürlich kann es sein, dass ein Kursanbieter andere Kursinhalte bei der ZFU anmeldet, als er dann tatsächlich online vermittelt. Im Wesentlichen kommen hier zwei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Der Anbieter führt sein Online-Coaching mit anderen Methoden durch als in der Lehrgangsplanung angegeben. Dies muss nicht unbedingt ein „Schummeln“ sein. Methoden dienen dazu, Lehrziele zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass die online angesprochene Klientel in der Regel recht divers ist (alters- und geschlechtsgemischt, unterschiedliches Vorwissen etc.), empfiehlt es sich in didaktisch-methodischer Hinsicht sogar, Methoden individuell auf die Zielgruppe anzupassen.
  2. Der Anbieter verfolgt andere Ziele in seinem Online-Coaching als jene, die bei der ZFU-Lehrgangsplanung angegeben sind. In didaktisch-methodischer Hinsicht sind Ziele den Methoden übergeordnet. Die ZFU definiert klar, dass eine „wesentliche Änderung“ vorliegt, „wenn charakteristische Merkmale eines Fernlehrgangs umgestaltet werden, wie beispielsweise das Lehrgangsziel, die Zielgruppe, der innere Aufbau, zentrale Lerngebiete oder das Wegfallen von Präsenzphasen.“ (zfu); andernorts ist zu lesen, dass eine wesentliche Änderung vorliege, „wenn sich über die übliche Lehrgangspflege hinaus die Inhalte, Dauer oder Ziele des Lehrgangs geändert haben“ (service.rlp).

Hier wird deutlich, dass Sie als Anbieter Ihre Online-Angebote regelmäßig reflektieren sollten, ob eine etwaige Änderung eingetreten ist und falls ja, in welchem Umfang und ob Methoden oder Ziele davon betroffen sind.

Nichtsdestotrotz: Teilnehmer wissen nicht, welche Methode und welche Ziele Sie in Ihrer Lehrgangsplanung definiert haben und was von der ZFU genehmigt wurde. In der Praxis wird der Aspekt also nur dann relevant (und ggf. problematisch), wenn Unzufriedenheit auftritt.

Genau dies macht wiederum deutlich, wie, warum und in welchem Maße eine ZFU-Zulassung beide Seiten schützt.

 

Lehrgangsplanung – doch eine Wahl

In einer Zeit des wachsenden Online-Coaching-Markts liegt Ihnen sicher viel daran, mit Ihrem Online-Angebot wahrgenommen zu werden. Eine gute Idee will also in einer treffenden, ausdifferenzierten Lehrgangsplanung fundiert formuliert sein.

Als wissenschaftlicher Berater, der Studierende – schwerpunktmäßig Lehramtsstudierende – bei ihren Lehrgangsplanungen unterstützt, biete ich Ihnen meine Expertise, um die ZFU mit einer didaktischen Konzeption zu überzeugen. Selbst wenn Sie nur eine vage Idee haben, bringe ich Struktur in Ihr Vorhaben, um die Qualität Ihres Online-Angebots überzeugend darzustellen.